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EU | In Kraft getreten: 2020

EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR)

Institutionelle Investoren, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Vermögensverwalter, die innerhalb der EU tätig sind, müssen den Anforderungen an die Berichterstattung auf der Grundlage der Verordnung Folge leisten. Alle Finanzmarktteilnehmer, deren Produkte innerhalb der EU vermarktet werden, sind rechtlich dazu verpflichtet, transparente und zuverlässige Daten über die Leistung ihres Investmentfonds im Hinblick auf ESG-Kriterien zu veröffentlichen.

Der Umfang der Berichterstattung hängt von der Klassifizierung des Fonds ab. Gemäß der Verordnung werden drei Offenlegungskategorien unterschieden, die sich daran orientieren, inwieweit der Fonds Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, ob er soziale und ökologische Ziele fördert, und ob er ein nachhaltiges Investitionsziel verfolgt. Folglich fallen Investmentfonds in eine von drei Kategorien:

Kategorie Artikel 6 – Fonds, die keine ESG-Ziele bewerben und Nachhaltigkeit in ihrer Anlagestrategie nicht priorisieren.

Kategorie Artikel 8 (auch als „hellgrün” bezeichnet) – Fonds, die Anlagen mit positiven sozialen und ökologischen Eigenschaften bewerben, die aber kein nachhaltiges Anlageziel verfolgen.

Kategorie Artikel 9 (oder „dunkelgrün”) – Fonds, die ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen und bei denen auf ESG-Kriterien ausgerichtete Anlagen die Mehrheit des Portfolios ausmacht.

Investmentfonds können selbst entscheiden, unter welcher Kategorie sie geführt werden wollen, solange sie die Kriterien für die Berichterstattung der jeweils gewählten Kategorie erfüllen. Die Berichterstattung über die Ausrichtung ihrer nachhaltigen Investitionen an der EU-Taxonomie ist für Fonds der Kategorien Artikel 8 und Artikel 9 verbindlich vorgeschrieben.