EU-Taxonomie

Die „grüne“ Taxonomie ist in erster Linie eine Klassifizierung, um zu bestimmen, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Die EU-Taxonomie bietet ein Regelwerk, um festzulegen, wann Unternehmen umwelt- und sozialverträglich agieren. So sollen „Greenwashing“-Maßnahmen eingedämmt und einheitliche Wettbewerbsbedingungen für nachhaltige Investitionen geschaffen werden.

Die EU-Taxonomie-Verordnung gilt für folgende drei Gruppen:

  1. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die unter die NFRD-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung fallen.
  2. Finanzmarktteilnehmer, einschließlich Anbietern betrieblicher Altersversorgung, die Finanzprodukte in der EU anbieten und vertreiben, auch wenn sie außerhalb der EU ansässig sind.
  3. Institutionen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, wenn sie öffentliche Maßnahmen, Normen oder Kennzeichnungen für grüne Finanzprodukte und Unternehmensanleihen festlegen.

Für Unternehmen inner- und außerhalb des Finanzsektors gelten unterschiedliche Anforderungen. Allerdings können Unternehmen auch in beide Kategorien fallen.