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EU | In Kraft getreten: 2020

EU-Taxonomie

Diese Taxonomie ist zentraler Bestandteil der Netto-Null-Pläne der EU und ermöglicht eine standardisierte Klassifizierung von 170 Wirtschaftstätigkeiten nach wissenschaftlichen Kriterien. Damit eine Tätigkeit „im Einklang mit der Taxonomie“ steht, muss sie zu mindestens einem der sechs folgenden Umweltziele beitragen:

  1. Klimaschutz (Minderung der Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt)
  2. ⁠Anpassung an den Klimawandel⁠ (Minderung der Auswirkungen der Umwelt auf das Unternehmen)
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosysteme

Um nach der EU-Taxonomie als nachhaltig zu gelten, darf eine Tätigkeit außerdem nicht gegen die vorgenannten Umweltziele verstoßen. Sie muss des Weiteren grundlegenden Prinzipien wie z. B. den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte entsprechen.

Ab Januar 2023 müssen ausgewählte Unternehmen ermitteln, wie ihre Aktivitäten im Hinblick auf die Taxonomiekriterien abschneiden und die Ergebnisse veröffentlichen. Die EU-Taxonomie ist verpflichtend für:

  • Große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die unter die Richtlinie zur nicht-finanziellen Berichterstattung (Non-Financial Reporting Directive, NFRD) fallen
  • Unternehmen, die derzeit nicht der NFRD unterliegen und zwei der drei CSRD-Kriterien erfüllen, also : i) 250+ Mitarbeitende; ii) Jahresumsatz von mindestens 40 Mio. €; iii) Bilanzsumme von mindestens 20 Mio. €
  • Börsennotierte KMU
  • Finanzmarktteilnehmer, einschließlich Anbietern von Berufsrenten, die Finanzprodukte in der EU anbieten