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EU | In Kraft getreten: Stufe 1 seit 2021, Stufe 2 ab 2023

EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR)

Gilt für alle Fonds- und Vermögensverwalter.

Die Verordnung enthält Vorschriften für die Berichterstattung, um Investor*innen den Vergleich der Nachhaltigkeitsprofile von Finanzprodukten zu erleichtern. Die betreffenden Unternehmen müssen vorgegebene Kennzahlen zu ökologischen, sozialen oder ethischen Merkmalen (ESG-Kriterien) veröffentlichen. Vermögensverwalter müssen gemäß der Verordnung standardisierte Berichte dazu vorlegen, wie diese ESG-Kriterien sowohl auf Unternehmens- als auch Produktebene integriert werden.