Das Schweizer NUFG: Sorgfalts- und Berichtspflichten nach EU-Vorbild
Lesen Sie die zusammengefasste Version mit:
Die Schweiz bringt mit dem Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) eine regulatorische Neukalibrierung auf den Weg. Der Entwurf orientiert sich eng an CSRD und CSDDD, entlastet den Mittelstand und zeigt, wohin sich die ESG-Regulierung auch jenseits der EU-Grenzen bewegt.
Am 2. April 2026 hat der Schweizer Bundesrat die Vernehmlassung zum neuen Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung (NUFG) eröffnet. Das Gesetz ist als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative „Für verantwortungsvolle Grossunternehmen: zum Schutz von Mensch und Umwelt” konzipiert, die der Bundesrat ablehnt. Die Vernehmlassung läuft bis zum 9. Juli 2026.
Mit den geplanten Anpassungen verschärft die Schweiz ihre Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichterstattung und unternehmerische Sorgfaltspflichten. Im Zentrum steht die Frage, wie Unternehmen über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte berichten, Risiken in ihren Lieferketten erkennen und entsprechende Maßnahmen dokumentieren.
Damit folgt die Schweiz einem Trend, der in Europa längst sichtbar ist. Nachhaltigkeitsinformationen sollen vergleichbarer, belastbarer und entscheidungsrelevanter werden.
Was das NUFG reguliert und was nicht
Der Kern des Gesetzes: Künftig sollen alle großen Schweizer Unternehmen Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt systematisch umsetzen müssen. Das bedeutet konkret eine Pflicht zur Risikoermittlung, zur Ergreifung von Gegenmaßnahmen und zur Dokumentation, strukturell vergleichbar mit dem, was die CSDDD auf EU-Ebene vorsieht. Betroffen wären nach Schätzung des Bundesrats rund 30 Großunternehmen. Bislang galten solche Sorgfaltspflichten in der Schweiz nur in den sensiblen Bereichen Kinderarbeit und Konfliktmineralien.
Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll das Gesetz ausdrücklich keine direkte Betroffenheit erzeugen. Hier folgt die Schweiz der Logik, die auch die EU mit der Omnibus-Vereinfachung eingeschlagen hat: gezieltere Pflichten für große Akteure, Entlastung für den Mittelstand. Ob diese Abgrenzung in der Praxis hält, bleibt allerdings abzuwarten, denn die Erfahrung mit dem deutschen LkSG hat gezeigt, dass Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette auch ohne direkte Geltung erheblichen Anpassungsdruck auf Zulieferer erzeugen. Unternehmen sollen Risiken nicht nur kennen, sondern aktiv adressieren. Es geht also nicht allein um Transparenz, sondern um wirksame Prozesse.
Berichterstattung: Enger gefasst, aber extern geprüft
Auch bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung justiert die Schweiz nach. Die bestehende Berichtspflicht bleibt erhalten, wird aber auf große Unternehmen beschränkt. Statt der aktuell rund 200 berichtspflichtigen Unternehmen wären künftig nur noch etwa 100 betroffen. Im Gegenzug soll die Qualität der Berichte steigen: Eine externe Prüfung durch ein Revisionsunternehmen wird verpflichtend.
Das zeigt eine Parallele zur europäischen Entwicklung. Auch die EU hat mit dem Omnibus-Vorschlag die CSRD-Pflicht begrenzt und kleinere Unternehmen aus dem Geltungsbereich entlassen, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Substanz. Die Schweiz adaptiert diesen Ansatz für ihren Kontext, ohne die EU-Standards eins zu eins zu übernehmen. Die inhaltlichen Berichtspflichten umfassen weiterhin die Bereiche Umwelt, Soziales, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung.
Neu ist zudem die Einführung einer nationalen Aufsichtsbehörde: Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) soll die Einhaltung der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten künftig einheitlich kontrollieren.
Der Streitpunkt: Haftung in zwei Varianten
Die politisch umstrittenste Frage ist, wie so oft, die Haftung. Hier legt der Bundesrat bewusst zwei Varianten zur Diskussion vor, um die Vernehmlassung nicht an einer einzigen Position festzumachen.
In Variante eins würde eine Schweizer Muttergesellschaft für Schäden haften, die durch Sorgfaltspflichtverletzungen bei einer ausländischen Tochtergesellschaft entstehen, vorausgesetzt, die geschädigte Person kann den Verstoß nachweisen. Variante zwei bleibt bei den allgemeinen Haftungsbestimmungen des Obligationenrechts und hält dies im NUFG lediglich klarstellend fest.
In beiden Fällen soll ein spezielles Schlichtungsverfahren in der Schweiz obligatorisch einem Gerichtsverfahren vorgeschaltet werden. Damit soll einerseits Rechtssicherheit geschaffen, andererseits eine gewisse Schwelle vor Klagen etabliert werden.
Warum das auch für deutsche Unternehmen relevant ist
Der Schweizer Gesetzentwurf ist keine isolierte nationale Debatte. Für Unternehmen in der gesamten DACH-Region hat er mehrere Implikationen.
Erstens: Viele deutsche Konzerne und Zulieferer sind grenzüberschreitend in der Schweiz tätig. Je enger sich die Schweizer Regulierung an europäische Standards anlehnt, desto geringer wird das Risiko regulatorischer Fragmentierung. Aus Sicht der Compliance-Abteilungen begrenzt das die Zahl der parallel zu erfüllenden Regelwerke.
Zweitens: Die Schweiz fungiert zunehmend als regulatorischer Spiegel der EU. Der Ansatz, ambitionierte Sorgfaltspflichten mit gezielter Entlastung für KMU zu kombinieren, entspricht exakt dem Kurs, den auch das europäische Omnibus-Paket eingeschlagen hat. Wer die Schweizer Vernehmlassung beobachtet, erhält damit auch Hinweise darauf, wie belastbar dieses Modell politisch ist.
Drittens: Die multipolare ESG-Regulierungslandschaft wird dichter. Neben der EU, China und einzelnen US-Bundesstaaten positioniert sich nun auch die Schweiz mit einem eigenständigen, aber kompatiblen Rahmen. Für global tätige Unternehmen bedeutet das: Skalierbare ESG-Governance-Strukturen werden zunehmend relevant, weil sie über verschiedene Jurisdiktionen hinweg nutzbar sind.
Einordnung: Von der Maximalforderung zum gezielten Ansatz
Was sich am Schweizer Entwurf ablesen lässt, ist ein regulatorischer Pragmatismus. Die Phase der breiten, teils ambitioniert formulierten Nachhaltigkeitsgesetze scheint international einem gezielteren Ansatz zu weichen: weniger Unternehmen im Scope, dafür höhere Anforderungen an die Betroffenen.
Für Unternehmen, die die eigene ESG-Governance erst bei unmittelbarer Betroffenheit aufbauen wollen, wird der Spielraum dafür kleiner. Denn selbst dort, wo Pflichten formal eingegrenzt werden, erzeugt die Dynamik entlang der Lieferkette indirekten Anpassungsdruck. Das war beim LkSG so, es zeichnet sich bei der CSDDD ab, und beim NUFG dürfte es sich ähnlich verhalten.
Jetzt geht es darum, ESG nicht als isoliertes Reporting-Projekt zu behandeln. Entscheidend ist, Nachhaltigkeit in bestehende Prozesse zu integrieren: in den Einkauf, das Risikomanagement, die Lieferantenbewertung und die Unternehmenssteuerung.
Wer heute saubere Datenstrukturen, klare Verantwortlichkeiten und belastbare Prozesse schafft, wird künftige Anforderungen leichter erfüllen. Und mehr noch: Er schafft die Grundlage dafür, ESG nicht nur als Pflicht zu verstehen, sondern als strategischen Vorteil.