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30th April 2026

Von der Definition zur Identifikation: Was Zwangsarbeit im Sinne der EUFLR bedeutet und warum Worker Voice den Unterschied macht

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Zwangsarbeit ist kein Relikt vergangener Jahrhunderte. Laut Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) aus dem Jahr 2021 sind weltweit rund 27,6 Millionen Menschen betroffen, davon 3,3 Millionen Kinder. Allein in der Privatwirtschaft werden 17,3 Millionen Menschen durch Zwangsarbeit ausgebeutet. Die jährlichen Gewinne daraus beziffert die ILO auf 236 Milliarden US-Dollar. Diese Zahlen verdeutlichen: Zwangsarbeit ist ein systemisches Phänomen, das tief in globale Wertschöpfungsketten eingebettet ist. Genau hier setzt die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EU Forced Labour Regulation, EUFLR, Verordnung (EU) 2024/3015) an.

Ab dem 14. Dezember 2027 dürfen Produkte, die ganz oder teilweise unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, in der EU weder in Verkehr gebracht, bereitgestellt noch exportiert werden. Das Verbot gilt branchenübergreifend, größenunabhängig und erfasst alle Wirtschaftsakteure, also jede natürliche oder juristische Person, die Produkte auf dem EU-Markt platziert oder exportiert. Es gibt keine Schwellenwerte nach Umsatz oder Anzahl der Mitarbeitenden. Die Tragweite ist enorm. Doch um die operativen Konsequenzen einschätzen zu können, müssen Unternehmen zunächst verstehen, was die Verordnung unter „Zwangsarbeit” überhaupt versteht.

Eine Definition mit fast hundert Jahren Geschichte

Die EUFLR erfindet den Begriff der Zwangsarbeit nicht neu. Sie übernimmt die Definition aus dem Übereinkommen Nr. 29 der ILO über Zwangs- oder Pflichtarbeit aus dem Jahr 1930. Demnach gilt als Zwangs- oder Pflichtarbeit jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat (Art. 2 Abs. 1 ILO-Übereinkommen Nr. 29).

Was auf den ersten Blick wie eine knappe juristische Formel wirkt, entfaltet in der Praxis eine erhebliche Reichweite. Denn die Definition beruht auf drei Elementen, die jeweils weit auszulegen sind.

Das erste Element betrifft die Arbeit oder Dienstleistung selbst. Erfasst wird jede Form von Arbeit, unabhängig von Branche, Sektor oder Formalität des Beschäftigungsverhältnisses. Das schließt den informellen Sektor ausdrücklich ein, also genau jene Bereiche, in denen Ausbeutung besonders häufig vorkommt und Transparenz besonders schwer herzustellen ist.

Das zweite Element ist die Androhung irgendeiner Strafe. Hier liegt ein verbreitetes Missverständnis: Es muss sich keineswegs um eine strafrechtliche Sanktion handeln. Auch subtilere Formen des Zwangs sind erfasst, etwa der Entzug von Rechten, die Einbehaltung von Löhnen, Drohungen mit Denunziation bei irregulärem Aufenthaltsstatus, körperliche oder sexuelle Gewalt oder die Einschüchterung von Familienangehörigen. In der Praxis sind es häufig genau diese weniger sichtbaren Druckmittel, die Betroffene in Abhängigkeit halten.

Das dritte Element ist die fehlende Freiwilligkeit. Entscheidend ist, dass die betroffene Person sich nicht aus freien Stücken zur Verfügung gestellt hat. Dies kann etwa dann fehlen, wenn Täuschung bei der Rekrutierung im Spiel war, wenn Ausweispapiere einbehalten werden oder wenn eine Schuldknechtschaft besteht. Gerade in komplexen Lieferketten mit mehreren Subunternehmerebenen und grenzüberschreitender Arbeitsmigration verschwimmen die Grenzen zwischen formeller Beschäftigung und ausbeuterischen Strukturen.

Was die Definition nicht erfasst

Das ILO-Übereinkommen Nr. 29 sieht in Art. 2 Abs. 2 bestimmte Ausnahmen vor. Nicht als Zwangsarbeit gelten Arbeit oder Dienstleistungen im Rahmen der Militärdienstpflicht (soweit sie rein militärischen Zwecken dient), Arbeit, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört, sowie Arbeit aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung, allerdings nur unter der Bedingung, dass diese unter Aufsicht öffentlicher Behörden stattfindet und die betreffende Person nicht an private Unternehmen verdingt wird.

Gefängnisarbeit stellt nach Auffassung der ILO-Aufsichtsorgane nicht per se Zwangsarbeit dar, sofern sie auf Freiwilligkeit beruht, dem Nutzen der betroffenen Person dient und unter Bedingungen stattfindet, die einem freien Arbeitsverhältnis vergleichbar sind. Diese Differenzierung ist für die unternehmerische Praxis relevant, denn die Frage, ob bestimmte Gefängnisarbeit in die Kategorie Zwangsarbeit fällt, kann insbesondere bei Bezugsquellen aus Ländern mit systemischer Gefangenenarbeit durchaus aufkommen.

Staatlich auferlegte Zwangsarbeit: Die zweite Dimension

Die EUFLR geht über die klassische Definition hinaus und erfasst ausdrücklich auch die von staatlichen Behörden auferlegte Zwangsarbeit. Diese Begriffsdefinition steht im Einklang mit dem ILO-Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit aus dem Jahr 1957. Danach ist der Einsatz von Zwangs- oder Pflichtarbeit verboten als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung, als Strafe gegenüber Personen, die bestimmte politische Ansichten äußern, als Methode der Rekrutierung für die wirtschaftliche Entwicklung, als Maßregelung wegen Teilnahme an Streiks sowie als Mittel rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.

Diese Erweiterung ist kein theoretisches Konstrukt. Sie hat unmittelbare praktische Relevanz, wie die Erfahrungen aus den USA zeigen: Seit 2022 wurden dort unter dem Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) bereits über 16.000 Lieferungen im Wert von 3,7 Milliarden USD gestoppt. Betroffen waren auch Schlüsselbranchen wie Elektronik, Automobil und Maschinenbau. Diese Zahlen verdeutlichen, welche operativen Konsequenzen ein Importverbot für Produkte aus Zwangsarbeit haben kann, und geben einen Vorgeschmack auf das, was ab 2027 auch in Europa zu erwarten ist.

Kinderarbeit unter Zwang

Die EUFLR umfasst darüber hinaus ausdrücklich auch Kinderarbeit, die unter Zwang stattfindet. Hier greift die Verordnung auf das ILO-Übereinkommen Nr. 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zurück, zu denen unter anderem Sklaverei, sklavereiähnliche Praktiken, Schuldknechtschaft und Zwangsrekrutierung zählen. Mit 3,3 Millionen betroffenen Kindern weltweit ist auch diese Dimension der Zwangsarbeit alles andere als ein Randphänomen.

ILO-Indikatoren: Zwangsarbeit erkennen, bevor Behörden ermitteln

Für Unternehmen stellt sich die zentrale Frage: Wie lässt sich Zwangsarbeit in komplexen, mehrstufigen Lieferketten überhaupt erkennen? Die ILO hat hierfür elf operationelle Indikatoren entwickelt, auf die auch die EUFLR in ihren Erwägungsgründen ausdrücklich verweist. Zu diesen Indikatoren zählen unter anderem der Missbrauch der Schutzbedürftigkeit, Täuschung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Isolation, physische und sexuelle Gewalt, Einschüchterung und Drohungen, Einbehaltung von Ausweisdokumenten, Einbehaltung von Löhnen, Schuldknechtschaft, missbräuchliche Arbeits- und Lebensbedingungen sowie übermäßige Überstunden.

Bereits ein einzelner Indikator kann auf das Vorliegen von Zwangsarbeit hindeuten. In vielen Fällen wird es jedoch das Zusammenspiel mehrerer Indikatoren sein, das den Verdacht begründet. Die EUFLR weist zugleich darauf hin, dass diese Indikatoren für die Feststellung von staatlich auferlegter Zwangsarbeit, die auf systemischer Zwangspolitik beruht, unzulänglich sein können. Hierfür werden zusätzliche, speziell entwickelte Indikatoren benötigt.

Für Einkaufs- und Lieferkettenverantwortliche sind diese Indikatoren weit mehr als eine akademische Referenz. Sie bieten eine konkrete Orientierungshilfe für die Risikoanalyse und das Lieferantenmanagement. Wer sie systematisch in seine Sorgfaltspflichtenprozesse integriert, kann Risiken frühzeitig identifizieren, bevor sie zum Gegenstand behördlicher Untersuchungen werden.

Warum traditionelle Systeme an ihre Grenzen stoßen

Die ILO-Indikatoren bieten eine solide Grundlage für die Risikoerkennung. Doch ihre Anwendung setzt voraus, dass Unternehmen überhaupt verlässliche Informationen über die tatsächlichen Bedingungen in ihren Lieferketten erhalten. Genau hier zeigt sich ein strukturelles Problem: Die klassischen Instrumente, auf die Unternehmen bislang setzen, liefern diese Informationen nur unzureichend.

Sozialaudits gelten nach wie vor als Standardinstrument zur Überwachung von Arbeitsbedingungen in globalen Lieferketten. Doch die Forschung zeichnet ein ernüchterndes Bild. Audits werden in der Regel angekündigt, sodass Zulieferer Missstände im Vorfeld kaschieren können. In informellen oder migrationsintensiven Lieferketten, in denen Risiken wie Schuldknechtschaft und illegale Vermittlungsgebühren besonders häufig auftreten, stoßen auditbasierte Ansätze an ihre systemischen Grenzen. MSI Integrity kam in einer umfassenden Analyse zu dem Ergebnis, dass die meisten auditbasierten Multi-Stakeholder-Initiativen für ihren eigentlichen Zweck nicht geeignet sind. Human Rights Watch dokumentierte darüber hinaus, dass Audits in Hochrisikosektoren wie Fischerei, Textil und Elektronik systematisch Zwangsarbeit übersehen.

Auch unternehmenseigene Beschwerdemechanismen und Hotlines weisen erhebliche Schwächen auf. Beschäftigte, insbesondere Migrant:innen, nutzen diese Kanäle häufig nicht, weil sie Vergeltungsmaßnahmen befürchten oder kein Vertrauen in die Vertraulichkeit der Systeme haben. In der Praxis führt dies dazu, dass reale Missstände nicht gemeldet werden und somit weder für Abhilfemaßnahmen noch für die regulatorische Risikosteuerung zur Verfügung stehen.

Worker Voice: Ein Ansatz mit Mehrwert

Die Grenzen der traditionellen Instrumente lenken den Blick auf einen Ansatz, der in der regulatorischen Debatte zunehmend an Bedeutung gewinnt: Worker Voice. Statt Arbeitsbedingungen ausschließlich über externe Prüfungen zu erfassen, setzt dieses Konzept auf die direkte, anonyme und kontinuierliche Einbindung der Beschäftigten selbst. Die Logik dahinter ist einfach: Niemand kennt die Realität am Arbeitsplatz besser als die Betroffenen.

Genau da setzt EcoVadis Worker Voice an und ermöglicht die direkte Einbindung von Arbeitnehmer*innen in globalen Lieferketten. Über anonyme, mobilbasierte Feedback- und Beschwerdekanäle in über 114 Sprachen können Unternehmen Echtzeit-Daten zu Arbeitsbedingungen, Gesundheit und Sicherheit sowie Menschenrechtsrisiken erheben. Die Plattform bietet darüber hinaus kollaboratives Fallmanagement und ermöglicht eine prüfbare Berichterstattung, die unmittelbar zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen im Bereich der Menschenrechts-Due-Diligence beitragen kann.

Für die EUFLR-Compliance ist die Relevanz von Worker Voice offensichtlich. Da die Verordnung nicht auf den Due-Diligence-Prozess abstellt, sondern auf das Produkt, genügt es nicht, formelle Auditsysteme vorweisen zu können. Unternehmen müssen tatsächlich wissen, was in ihren Lieferketten passiert. Worker-Voice-Mechanismen liefern genau diese Echtzeitintelligenz, die traditionelle Audits regelmäßig nicht erbringen. Zulieferer, die sich auf Abhilfemaßnahmen einlassen, berichten zudem über Zusatzeffekte wie geringere Personalfluktuation, stabilere Produktion und stärkere Geschäftsbeziehungen. Es handelt sich also nicht um ein reines Compliance-Instrument, sondern um einen Ansatz, der auch betriebswirtschaftlich Mehrwert schafft.

Was das für Unternehmen bedeutet

Die EUFLR verfolgt einen produktbezogenen Ansatz. Nicht die Sorgfaltspflichtenprozesse eines Unternehmens stehen im Fokus der Behörden, sondern das konkrete Produkt. Wurde bei der Herstellung, auf irgendeiner Stufe der Lieferkette, Zwangsarbeit eingesetzt, darf das Produkt nicht auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Dabei kommt es nicht auf die Kenntnis des Wirtschaftsakteurs an: Auch ohne Wissen um die Zwangsarbeit liegt ein Verstoß vor.

Damit verschiebt die EUFLR die Risikologik. Während das LkSG und die CSDDD auf Sorgfaltspflichten fokussieren, adressiert die EUFLR unmittelbar den Marktzugang. Aus einem Governance-Thema wird ein potenzielles Lieferketten- und Umsatzrisiko. Produkte können vom Markt genommen, Einfuhren gestoppt, Exporte untersagt werden. Die Konsequenzen treffen nicht nur entfernte Zulieferer, sondern wirken sich direkt auf Lieferfähigkeit, Umsatz und Reputation aus.

Die EUFLR führt dabei selbst keine neuen Sorgfaltspflichten ein. Doch wer bereits im Rahmen der CSDDD, des LkSG oder anderer Regelwerke Zwangsarbeit in seinen Due-Diligence-Prozessen berücksichtigt, legt damit eine solide Grundlage für die Compliance mit der EUFLR. Die verschiedenen Regulierungen im Bereich der Lieferkette sind integrativ zu betrachten. Das Verständnis der Zwangsarbeitsdefinition ist dabei der erste Schritt, denn nur wer weiß, was Zwangsarbeit im rechtlichen Sinne umfasst, kann Risiken gezielt identifizieren, bewerten und adressieren.

Die Botschaft ist klar: Wer die verbleibende Zeit bis Dezember 2027 nutzt, um seine Lieferketten auf Zwangsarbeitsrisiken zu analysieren und robuste Prozesse zu etablieren, handelt nicht nur regulatorisch vorausschauend, sondern schützt auch die eigene Lieferfähigkeit und Wettbewerbsposition.

Erfahren Sie jetzt mehr über Worker Voice.

Als externe Expertin für nachhaltige Lieferketten sowie strategische Kommunikation und Marketing ist Pia Pinkawa freiberuflich für EcoVadis in der D-A-CH-Region tätig. Sie verbindet fundierte Fachkenntnisse im Bereich verantwortungsvolle Beschaffung und globale Lieferketten mit einem ausgeprägten Verständnis für regulatorische und unternehmerische Anforderungen.

Zuvor arbeitete sie mehrere Jahre im Bereich Compliance-Training und Kommunikation, wo sie Unternehmen dabei unterstützte, regulatorische Anforderungen verständlich zu vermitteln und in organisationalen Strukturen zu verankern.

Pia Pinkawa ist zertifizierte interkulturelle Trainerin, Germanistin und Italianistin mit journalistischem Hintergrund. Seit über neun Jahren begleitet sie Unternehmen dabei, Nachhaltigkeit strukturiert zu integrieren und wirksam zu kommunizieren. Zudem veröffentlicht sie regelmäßig international Fachbeiträge und Artikel zu nachhaltigen Lieferketten, ESG-Regulatorik und weiteren Themen.

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