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16th June 2026

Was Kanadas neues Zwangsarbeits-Gesetz für Einkauf und Compliance bedeutet

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Kanada verschärft sein Durchsetzungsregime gegen Importe aus Zwangsarbeit. Auslöser ist nicht primär ein menschenrechtlicher, sondern ein handelspolitischer Hebel: ein US-Tarifdruck, der binnen weniger Tage Bewegung in eine über Jahre kaum durchgesetzte Regulierung gebracht hat. Für Unternehmen mit Lieferketten nach Nordamerika verschiebt sich damit die Beweislast, von der behördlichen Kontrolle hin zum Nachweis durch den Importeur.

Der folgende Beitrag ordnet die neue Rechtslage ein und benennt die zentralen Fragen aus der Sorgfaltspflichten-Perspektive.

Hinweis: Bill C-35 befindet sich im parlamentarischen Verfahren; einzelne Detailregelungen können sich im Gesetzgebungsprozess noch ändern. Maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.

1. Warum Kanada jetzt handelt: der USTR-Hebel

Zwei Entwicklungen erklären, warum Kanada sein Durchsetzungsregime ändert.

Der Auslöser kam aus Washington. Am 2. Juni 2026 veröffentlichte der US-Handelsbeauftragte (USTR) seinen Bericht aus einer Section-301-Untersuchung gegen 60 Volkswirtschaften. Eingeleitet wurde die Untersuchung am 12. März 2026, kurz nachdem der U.S. Supreme Court Ende Februar die unter dem IEEPA verhängten Zölle gekippt hatte und die Trump-Administration eine rechtlich belastbarere Grundlage für ihr Zollregime suchte. Der USTR entwickelt und koordiniert die US-Handelspolitik und führt internationale Handelsverhandlungen für die USA. Dazu gehören Freihandelsabkommen, Streitfälle bei der Welthandelsorganisation (WTO) und handelspolitische Untersuchungen und Maßnahmen wie Zölle. 

Der USTR teilte die 60 Volkswirtschaften in zwei Gruppen:

  • Sechs Volkswirtschaften (Kanada, Ecuador, die EU, Indonesien, Mexiko und Pakistan) verfügen über ein Importverbot, setzen es aus Sicht des USTR aber nicht wirksam durch. Für sie ist ein zusätzlicher Zoll von 10 % vorgesehen.
  • 54 Volkswirtschaften haben kein gesetzliches Verbot. Für sie sind 12,5 % vorgesehen.

Für die kanadische Exportwirtschaft entscheidend: Waren, die die Ursprungsregeln des Handelsabkommens CUSMA erfüllen, sind von dem Zusatzzoll ausgenommen – eine Ausnahme, die bei den bisherigen Zollmaßnahmen der Administration konsistent angewendet wurde.

Kanada reagierte innerhalb von Tagen. Rund zehn Tage nach der USTR-Veröffentlichung brachte die Regierung von Premierminister Mark Carney mit Bill C-35 ein neues Gesetz ins Parlament ein, das die vom USTR benannten Lücken schließen soll. Die Begründung der Regierung ist ausdrücklich handelspolitisch: Das Gesetz solle die Bedenken anderer Staaten, einschließlich der Vereinigten Staaten, ausräumen.

Der USTR-Bericht nennt acht Elemente, anhand derer sich beurteilen lässt, ob eine Volkswirtschaft über die Instrumente verfügt, um ihr Zwangsarbeits-Importverbot wirksam durchzusetzen. Das erste davon ist eine gesetzliche Definition von Zwangsarbeit, die im Völkerrecht verankert ist. An diesen Kriterien lässt sich Bill C-35 messen.

Der Zeitplan ist eng. Die schriftliche Kommentierungsfrist beim USTR lief bis zum 6. Juli 2026, die öffentliche Anhörung ist für den 7. Juli 2026 angesetzt. Anschließend nehmen die Zollmaßnahmen Gestalt an. Parallel laufende Lieferketten-Anforderungen anderer Märkte erhöhen die Komplexität zusätzlich.

2. Drei zentrale Elemente des neuen Gesetzes

Bill C-35 trägt den Titel „An Act respecting the prohibition of the importation of goods produced by forced labour“ und schafft erstmals einen eigenständigen Rechtsrahmen – statt wie bisher nur eine Verbotsklausel im Customs Tariff. Drei Regelungen sind besonders relevant.

Designation von Hochrisiko-Waren. Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten kann Waren, Regionen, Unternehmen oder Einzelpersonen als hochriskant einstufen, wenn ein begründeter Verdacht auf Zwangsarbeit besteht. Fallen Waren in den Anwendungsbereich, drohen verschärfte Kontrollen und Dokumentationspflichten vor der Zollfreigabe. Anders als der US-amerikanische UFLPA enthält Bill C-35 dabei keine automatische Regionsvermutung (etwa für Xinjiang). Die Liste wird erst nach Verabschiedung erstellt, auf Basis von Erkenntnissen aus Botschaften und Behörden.

Beweislastumkehr – von der Detektion zum Nachweis. Werden gelistete Waren angehalten und kann der Importeur auf Anforderung keine ausreichende Rückverfolgbarkeits-Dokumentation vorlegen, gelten die Waren als verboten. Damit verschiebt sich die Logik weg vom behördlichen Aufspüren hin zur Nachweispflicht des Unternehmens. CBSA-Zollbeamte können Sendungen dafür bis zu 90 Tagen (oder länger) zurückhalten.

Kostentragung und Haftung. Das Gesetz sieht ein Cost-Recovery-Modell vor: Wer Waren aus Zwangsarbeit eingeführt hat, trägt die Kosten. Nach der bislang verfügbaren Gesetzesfassung können Importeure und vorherige Eigentümer für Kosten rund um Zurückhaltung, Lagerung, Transport und Entsorgung in Anspruch genommen werden.

Zur Einordnung des Ausgangspunkts: Kanada verbietet Importe aus Zwangsarbeit bereits seit dem 1. Juli 2020 über den Customs Tariff – eine CUSMA-Verpflichtung. Durchgesetzt wurde das Verbot bislang kaum. Die CBSA hat seit 2021 nur zwei Sendungen endgültig blockiert: Textilien 2024 und gefrorene Meeresfrüchte 2025, beide aus China. Das bestehende Berichtsgesetz ( Fighting Against Forced Labour and Child Labour in Supply Chains Act; former Bill S-211, in Kraft seit 1. Januar 2024) verlangt lediglich Transparenzberichte – 2025 reichten 4.313 Unternehmen einen solchen ein –, schafft aber keinen Durchsetzungsmechanismus an der Grenze. Genau diese Lücke adressiert Bill C-35.

3. Was das für Einkauf und Compliance bedeutet

Zwangsarbeit in der Lieferkette ist kein rein juristisches Thema. Sie wirkt gleichzeitig operativ, finanziell und reputativ – und entscheidet im Ernstfall darüber, ob eine Sendung weiterläuft oder im Hafen steht. Maßgeblich ist deshalb nicht die Frage, ob ein Importverbot existiert, sondern ob ein Unternehmen lieferfähig bleibt, wenn der Zoll Rückverfolgbarkeit verlangt.

Das Muster ist nicht kanadisch, sondern global. Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (EUFLR) vollzieht ab 2027 dieselbe Verschiebung – weg vom reinen Sorgfaltspflichten-Nachweis, hin zum Marktzugang: Produkte mit begründetem Zwangsarbeitsverdacht können vom Markt ausgeschlossen werden. In den USA wurden unter dem UFLPA seit 2022 Tausende Sendungen im Milliardenwert zurückgehalten. Mit Bill C-35 schließt nun auch Kanada zu dieser Durchsetzungslogik auf. Unternehmen, die ihre Lieferkette nicht bis in die Tiefe kennen, verlieren nicht nur regulatorisch an Boden, sondern riskieren Liefer- und Produktionssicherheit.

Drei Fragen zur ESG-Sorgfaltspflicht, an denen sich die eigene Readiness messen lässt:

  • Werden Zwangsarbeitsrisiken über ein Frühwarnsystem erkannt, bevor eine Sendung an der Grenze steht – oder erst, wenn sie bereits angehalten ist?
  • Können Lieferanten Rückverfolgbarkeits-Dokumentation auf Anforderung liefern – belastbar, vollständig und kurzfristig?
  • Fordert der Due-Diligence-Prozess dokumentarische Nachweise formal ein – oder stützt er sich auf punktuelle Audits, die strukturelle Verstöße in tieferen Lieferstufen ausblenden?

Über alle Jurisdiktionen hinweg weist der Trend in dieselbe Richtung: Nachweisbare operative Tiefe wird zur Erwartungshaltung – nicht zur freiwilligen Kür.

Quellen

 

Andrea Bacher ist Expertin für Nachhaltigkeit, ESG und Regulatorik mit internationaler Erfahrung in Beratung, Enablement und Go-to-Market. Bei EcoVadis ist sie als Head of Regulatory Expertise mit Verantwortung an der Schnittstelle von Customer Experience, Go-to-Market, Sales Engineering und Enablement tätig. Sie hält einen LL.M. in International Business Law von der Queen Mary University of London sowie einen M.Sc. in Sustainable Development Management von der HEC Paris.

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