Verordnung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
Verordnung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
regulatorischen
Vorschriften
Die CSRD erweitert den Anwendungsbereich der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD), indem sie die Anforderungen ihrer Vorgängerrichtlinie verschärft und erweitert. Etwa 50.000 Unternehmen weltweit werden davon betroffen sein und über ein breites Spektrum von Themen berichten müssen, darunter Klimawandel, Umweltverschmutzung, Biodiversität, Ressourcennutzung und Arbeitnehmer*innen in einer Wertschöpfungskette.
Die Europäische Kommission beauftragte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit der Ausarbeitung detaillierter Offenlegungsstandards, um die CSRD-Anforderungen in der Praxis umzusetzen. Diese sind als europäische Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) bekannt.
Nach ESRS erforderliche Informationen
Das erste Paket von 12 Standards umfasst zwei bereichsübergreifende und zehn thematische Standards, die allgemeine Angaben für alle Branchen abdecken. In einem zweiten Paket werden branchenspezifische Standards sowie angemessene Standards für KMU festgelegt.
ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
ESRS 2 Allgemeine Offenlegungspflichten
ESRS E1 Klimawandel
ESRS E2 Verschmutzung
ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4 Biodiversität
ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
ESRS S1 Eigene Belegschaft
ESRS S2 Arbeitnehmer*innen in der Wertschöpfungskette
ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
ESRS S4 Verbraucher*innen und Endnutzer*innen
Doppelte Wesentlichkeitsanalyse
Im Rahmen des ersten ESRS-Pakets enthält nur ESRS 2 über allgemeine Offenlegungspflichten verpflichtende Anforderungen an die Berichterstattung. Abgesehen von ESRS 1, das keine spezifischen Inhalte, sondern allgemeine Konzepte für die Berichterstattung enthält, unterliegen die 10 thematischen Standards (E1-E5, S1-S4 und G1) der doppelten Wesentlichkeitsbewertung.
Durch eine doppelte Wesentlichkeitsbewertung der Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) bestimmen die Unternehmen, welche Aspekte für ihr Unternehmen und ihre Stakeholder wesentlich sind und daher in ihre CSRD-Berichte aufgenommen werden müssen.
Zeitplan für die CSR-Berichterstattung
Die CSRD-Compliance wird zwischen 2024 und 2029 schrittweise eingeführt, wobei größere Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden den Anfang machen und kleinere Unternehmen mehr Zeit erhalten, um die Anforderungen zu erfüllen. Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern mit Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen in der EU werden ebenfalls betroffen sein, wenn sie einen bestimmten Schwellenwert überschreiten.
Umsetzung in nationale Gesetze
Bei der CSRD handelt es sich um eine Richtlinie. Das bedeutet, dass sie nicht direkt im nationalen Recht anwendbar ist und die Mitgliedstaaten sie erst in nationales Recht umsetzen müssen.
Die Sanktionen für eine Nichterfüllung und die allgemeinen Regeln für die Durchsetzung werden den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten überlassen, so dass die Durchsetzungsverfahren und Sanktionen von Land zu Land unterschiedlich sein können.