Menschenrechtliche Sorgfalt in der Lieferkette: Warum der Dialog mit Beschäftigten zum entscheidenden Nachweis wird
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Beim Thema menschenrechtliche Sorgfaltspflichten hat sich die Debatte verschoben. Die Frage lautet nicht mehr, ob Unternehmen Risiken in ihren Lieferketten überwachen müssen, sondern wie sie dies wirksam und nachweisbar tun. Drei Entwicklungen prägen diese neue Phase: eine zunehmend präzise Rechtsprechung, eine veränderte Architektur der europäischen Sorgfaltspflichtenregulierung und die kommende EU-Zwangsarbeitsverordnung. Allen gemeinsam ist ein wachsender Fokus auf eine Informationsquelle, die in vielen Compliance-Systemen bislang unterrepräsentiert ist: die Stimme der Beschäftigten selbst.
Rechtsprechung: Allgemeine Risikobeschreibungen reichen nicht mehr aus
Frankreich gilt mit dem Loi de Vigilance als Vorreiter der verbindlichen Sorgfaltspflichten, und die dortige Rechtsprechung zeigt zunehmend, was Gerichte konkret erwarten. Im Verfahren gegen La Poste (2023, in der Berufungsinstanz am 17. Juni 2025 bestätigt) wurde ein Sorgfaltsplan als unzureichend bewertet, weil er Risiken nur allgemein und ohne Priorisierung beschrieb. Ein formal vorhandenes Risikomanagement genügt also nicht – entscheidend ist, ob Risiken konkret identifiziert, gewichtet und adressiert werden.
Am 12. März 2026 folgte ein weiterer Meilenstein: Yves Rocher wurde erstmals zur Zahlung von Schadensersatz an ehemalige Beschäftigte einer türkischen Tochtergesellschaft verurteilt, wegen Verletzung der Vereinigungsfreiheit. Das Gericht bestätigte dabei, dass französisches Recht auch auf im Ausland erlittene Schäden anwendbar ist. Für Unternehmen bedeutet das: Die Haftungsrisiken aus mangelhafter Sorgfalt sind real und reichen über Landesgrenzen hinaus.
CSDDD nach dem Omnibus: Weniger Verpflichtete, gleiche Reichweite
Mit dem Omnibus-Paket wurden die Schwellenwerte der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) deutlich angehoben – auf 5.000 Beschäftigte und 1,5 Milliarden Euro Umsatz. Die Zahl der direkt verpflichteten Unternehmen sinkt dadurch erheblich. Die Wertschöpfungskette bleibt jedoch vollständig im Anwendungsbereich.
Die Konsequenz: Eine vergleichsweise kleine Zahl verpflichteter Unternehmen wird Informationen von einer sehr großen Zahl von Zulieferern anfordern. Diese Auskunftsersuchen unterliegen inzwischen bestimmten Rahmenbedingungen. Für Zulieferer – auch solche, die selbst nicht unter die Richtlinie fallen – wird die Fähigkeit, belastbare Daten zu Arbeitsbedingungen bereitzustellen, damit zu einer Wettbewerbsfrage. Unternehmen, die bereits unter dem deutschen LkSG Prozesse aufgebaut haben, kennen diese Dynamik aus der Praxis.
EU-Zwangsarbeitsverordnung: Sorgfalt als Mittel, keine eigenständige Pflicht
Die EU-Verordnung über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten (EUFLR) gilt ab dem 14. Dezember 2027. Sie schafft keine neue Sorgfaltspflicht, sondern ein Produktverbot – und damit faktisch eine Ergebnisverpflichtung. Sorgfaltsprozesse erhalten dadurch einen neuen Stellenwert: Sie werden zum Instrument, um die Einleitung einer Untersuchung zu vermeiden. Gleichzeitig können sich die zuständigen Behörden direkt an Beschäftigte, Gewerkschaften und die Zivilgesellschaft wenden.
Ein Blick in die USA zeigt, wie ein solches Regime in der Praxis wirkt. Section 307 des Tariff Act und der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) sind dort bereits in Kraft: Der Zoll hält verdächtige Waren zurück, und es liegt beim Importeur, den Nachweis zu erbringen, der die Freigabe ermöglicht.
Die Leitlinien der Kommission: Die Stimme der Beschäftigten als Glaubwürdigkeitsmaßstab
Welche Nachweise künftig zählen, konkretisieren die am 26. Juni 2026 veröffentlichten Leitlinien der EU-Kommission zur EUFLR. Sie sind nicht rechtsverbindlich, richten sich aber an die Behörden, die die Fälle bearbeiten werden – und haben damit erhebliche praktische Bedeutung.
Die Leitlinien schreiben kein bestimmtes Instrument vor. Sie setzen jedoch klare Akzente:
- Arbeitnehmergesteuertes Monitoring wird ausdrücklich als einer der wirksamen Ansätze zur Einhaltung der Vorschriften genannt (§ 4.5.1.1).
- Aussagen, Befragungen und Umfragen unter Beschäftigten stehen ganz oben auf der Liste der Elemente, die herangezogen werden, um Zwangsarbeit nachzuweisen – oder zu widerlegen (§ 4.7.2, § 4.8.1.1).
- Sozialaudits gelten nur dann als glaubwürdig, wenn sich die Beschäftigten frei und unbeobachtet äußern konnten.
Auch wenn die Verordnung den Dialog mit Beschäftigten nicht vorschreibt, macht sie ihn damit zum Maßstab für die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Nachweise.
Vom Compliance-Thema zur Frage der Lieferkettenresilienz
Menschenrechtliche Sorgfalt wird damit zu einem entscheidenden Faktor für Marktzugang und Resilienz der Lieferkette. Werden Waren beim Zoll zurückgehalten, bedeutet das unmittelbar Umsatzausfall. Muss ein Lieferant ersetzt oder neu bewertet werden, dauert das oft Monate – häufig auf der zweiten oder dritten Stufe der Lieferkette, wo es nicht selten nur eine einzige Bezugsquelle gibt. Die größten Kosten entstehen daher weniger durch Bußgelder als durch Unterbrechungen und die Zeit, die für den Nachweis benötigt wird.
Der Dialog mit Beschäftigten als Kern eines wirksamen Systems
Wirksame Überwachung beginnt bei den Menschen, die sie schützen soll. Die direkte Einbindung von Beschäftigten – über Umfragen, Meldekanäle und Beschwerdemanagement, kontinuierlich und in ihrer eigenen Sprache – liefert, was keine andere Quelle bieten kann: eine Einschätzung der Arbeitsbedingungen durch diejenigen, die sie täglich erleben.
Dieser Dialog steht nicht in Konkurrenz zum Audit, sondern stärkt es. Signale aus der Belegschaft ermöglichen es, Audits gezielt dort einzusetzen, wo tatsächlich Risiken bestehen, statt Routinekontrollen zu vervielfachen. Zugleich liefern sie aktuelle Daten, die für eine Reaktionsfrist von 30 bis 60 Arbeitstagen erforderlich sind. Der Fall Yves Rocher verdeutlicht diesen Punkt: Die Warnsignale waren vorhanden – entscheidend war, ob sie rechtzeitig an die richtigen Stellen gelangten.
Worker Voice: Zwei sich ergänzende Ansätze
In der Praxis bewährt sich eine Kombination aus kontinuierlichem Dialog und strukturierter Messung. EcoVadis bietet hierfür zwei aufeinander abgestimmte Lösungen:
Worker Voice Connect ermöglicht einen fortlaufenden Austausch. Beschäftigte melden Anliegen zu Arbeitsbedingungen und Menschenrechten über Kanäle, die sie ohnehin nutzen – WhatsApp, QR-Code oder Web – in einem anonymen und unabhängigen Umfeld. Der bidirektionale Austausch zwischen Beschäftigten, Zulieferern und auftraggebenden Unternehmen, 365 Tage im Jahr, macht den von den Sorgfaltspflichten geforderten Beschwerdemechanismus in der Praxis wirksam.
Worker Voice Survey liefert eine strukturierte Bestandsaufnahme. Die unabhängige Beschäftigtenbefragung wird in der jeweiligen Sprache und im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte durchgeführt und zeigt die Arbeitsbedingungen an jedem einzelnen Standort auf. Die Ergebnisse helfen, Ressourcen wie Audits oder Lieferantengespräche gezielt einzusetzen, und bieten einen dokumentierten Nachweis der Einbindung von Beschäftigten – anerkannt gegenüber Aufsichtsbehörden, Zoll und Kunden.
Fazit
Rechtsprechung, CSDDD und EUFLR weisen in dieselbe Richtung: Glaubwürdige Sorgfalt lässt sich nicht allein auf Dokumentation und punktuelle Audits stützen. Sie braucht aktuelle, belastbare Informationen direkt aus der Lieferkette. Unternehmen, die den Dialog mit Beschäftigten systematisch verankern, verbessern nicht nur ihre Compliance-Position, sondern auch ihre Fähigkeit, Risiken frühzeitig zu erkennen und Unterbrechungen zu vermeiden.
Dieser Beitrag basiert auf dem französischsprachigen Artikel von Antoine Heuty.