Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Das Lieferkettengesetz, kurz LkSG, verpflichtet Unternehmen mit Hauptgeschäftssitz in Deutschland und mindestens 3.000 Beschäftigten (mindestens 1.000 ab Januar 2024), die Maßnahmen offenzulegen, die sie ergreifen, um ihre Sorgfaltspflichten zur Vermeidung und Eindämmung von Menschenrechts- und Umweltrisiken zu erfüllen. Das Gesetz wirkt sich außerdem indirekt auf Tausende Lieferanten dieser Unternehmen nicht nur in Deutschland aus.
Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, haben folgende Verpflichtungen:
- Durchführung regelmäßiger, mindestens jährlicher, Analysen zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken bei ihren Tätigkeiten und denen ihrer unmittelbaren (in einigen Fällen auch mittelbaren) Lieferanten
- Durchführung anlassbezogener Risikoanalysen bei mittelbaren Lieferanten, wenn es substantiierte Kenntnis möglicher Verletzungen menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten gibt
Zur Durchsetzung des Gesetzes werden bei Verstößen Bußgelder verhängt, die sich auf bis zu zwei Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens belaufen können. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das die Durchsetzung des LkSG überwacht, hat jedoch eine Reihe von Handreichungen veröffentlicht und Handlungsanleitungen für die Einhaltung der Vorgaben verfasst.
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