Vorschriften zur Lieferkettensorgfaltspflicht und Berichterstattung

Finden Sie sich sich in der sich entwickelnden rechtlichen Landschaft der Nachhaltigkeitsvorschriften zurecht?
Hier sind einige Staaten und Gebiete aufgeführt, in denen Unternehmen bei ihren Tätigkeiten Sorgfaltspflichten erfüllen und ihre Lieferketten transparent gestalten müssen.
- Australien, APAC | In Kraft getreten: 2018
Australischer Modern Slavery Act (Commonwealth Act)
Gilt für: Australische Unternehmen oder juristische Personen, die in Australien geschäftlich tätig sind und einen konsolidierten Jahresumsatz von mindestens 100 Mio. AUD erzielen.
- Vereinigtes Königreich | In Kraft getreten: 2015
Britischer Modern Slavery Act
Gilt für Unternehmen, die im Vereinigten Königreich geschäftlich tätig sind und deren Umsatz (oder der Umsatz von deren Muttergesellschaft und ihren Tochterunternehmen) sich auf mindestens 36 Mio. GBP beläuft.
- ErwartetEU | In Kraft getreten: Noch offen
Menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten
Gilt für: EU-Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Umsatz von mindestens 150 Mio. Euro, EU-Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und einem Umsatz von mindestens 40 Mio. Euro, die in Branchen mit einem hohen Risiko für Menschenrechtsverletzungen tätig sind, Unternehmen aus Drittstaaten mit einem Umsatz in der EU von mehr als 150 Mio. Euro, Unternehmen aus Drittstaaten, die in Hochrisikobranchen tätig sind, mit einem Umsatz in der EU von mehr als 40 Mio. Euro.
- EU | In Kraft getreten: Stufe 1 seit 2021, Stufe 2 ab 2023
EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (SFDR)
Gilt für alle Fonds- und Vermögensverwalter.
- EU
EU-Taxonomie
Die „grüne“ Taxonomie ist in erster Linie eine Klassifizierung, um zu bestimmen, welche Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig einzustufen sind. Die EU-Taxonomie bietet ein Regelwerk, um festzulegen, wann Unternehmen umwelt- und sozialverträglich agieren. So sollen „Greenwashing“-Maßnahmen eingedämmt und einheitliche Wettbewerbsbedingungen für nachhaltige Investitionen geschaffen werden.
- EU | In Kraft getreten: Ab 2024 für das Geschäftsjahr 2023
EU-Verordnung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
Gilt für Unternehmen, die zwei der folgenden drei Bedingungen erfüllen: 40 Mio. Euro Umsatz, 20 Mio. Euro Bilanzsumme oder 250 Beschäftigte. Unternehmen mit mindestens 150 Mio. Euro Umsatz in der EU. KMU, die kapitalmarktorientiert sind, fallen ebenfalls unter die Verordnung.
- Deutschland, EU | In Kraft getreten: 2023
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Gilt für in Deutschland tätige Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten (ab 2024 bereits ab 1.000 Beschäftigten). Unternehmen, die den Lieferketten dieser Unternehmen angehören (unmittelbar, in einigen Branchen auch mittelbar), werden wahrscheinlich verpflichtet, ESG-Offenlegungsaufforderungen nachzukommen.
- Frankreich, EU | In Kraft getreten: 2017
Sorgfaltspflichtgesetz (Devoir de Vigilance)
Gilt für in Frankreich ansässige Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten in Frankreich oder 10.000 Beschäftigten weltweit.
- Niederlande, EU | In Kraft getreten: 2022
Niederländisches Sorgfaltspflichtengesetz gegen Kinderarbeit
Gilt für Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher*innen verkaufen, einschließlich außerhalb der Niederlande registrierter Unternehmen.
- Norwegen | In Kraft getreten: 2022
Norwegisches Transparenzgesetz
Gilt für in Norwegen registrierte oder steuerpflichtige Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen: mindestens 50 Vollzeitbeschäftigte, Jahresumsatz von mindestens 70 Mio. NOK, 35 Mio. NOK Bilanzsumme.